Über uns

Ziele & Motivation

Was uns eint, ist die Liebe zum Pferdesport. Wir fördern und unterstützen Reiter aller Klassen – vom Anfänger bis zum Grand Prix-Teilnehmer. Unser Ziel ist eine angenehme Mischung aus sportlichem Ehrgeiz und geselligem Miteinander.

Werte, die in der Hektik des Alltags oft verloren gehen – bei uns finden Sie sie. Sportliche Fairness, gegenseitige Unterstützung, Mannschaftsgeist sind für uns mehr als Worte! Wir lernen gerne von Ehrenmitgliedern, die ihren kostbaren Erfahrungsschatz mit uns teilen.

Viele unserer Mitglieder sind in die Reiterwelt hinein geboren worden. Sie saßen das erste Mal auf dem Pferd, bevor sie laufen gelernt hatten. Das blieb oft nicht folgenlos: Unsere Chronik lässt ahnen, wie sehr der Verein zu den grandiosen – auch internationalen Erfolgen beigetragen hat.

Dabei ist der Reitsport in unserem Verein längst kein elitärer Sport mehr. Schon 1988 stand im Protokoll der Chronik: „Reiten ist kein Sport nur für Betuchte.“

Neben den zahlreichen Aktiven gibt es beinahe ebenso viele Pferdesport-Interessierte, passive Mitglieder, die für ein harmonisches Miteinander sorgen. Auf der Anlage treffen sich Menschen jeden Alters. Gemeinsam lachen, fachsimpeln, Freude und Sorgen teilen… Das alles trägt dazu bei, dass sich unsere Mitglieder aufgehoben und wohlfühlen.

Die bunte Mischung macht’s: Groß trifft klein – alt trifft jung – stark trifft schwach. So ist es nicht verwunderlich, dass sich so viele Mitglieder in Arbeitsgruppen zusammenfinden und ehrenamtlich engagieren.

Nicht zuletzt unsere geschätzten Sponsoren ermöglichen eine topgepflegte Anlage und ein Angebot breitgefächerter Events. Im Hintergrund sorgen festangestellte Mitarbeiter kompetent und professionell für reibungslose Abläufe.

Bist Du nun neugierig geworden? Dann komm gerne vorbei. Wir freuen uns auf Dich!

Unser Vorstand

1. Vorsitzende:
Frieda Tauber
2. Vorsitzender:
Noah Feddermann
Jugendwartin:
Lil Otto

Beiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge staffeln sich folgendermaßen:

Aktive TurnierreiterInnen (ab 16 Jahren) verpflichten sich, jährlich 15 Stunden Arbeitsdienst auf den Vereinsturnieren oder der Anlage abzuleisten. Alternativ kann der Gegenwert von 20,- Euro pro nicht geleisteter Stunde bezahlt werden.

Unsere Satzung

SATZUNG des Reit- und Fahrvereins Greven e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein heißt: Reit- und Fahrverein Greven e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Greven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer VR 973 eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. 

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere die Durchführung nachfolgender Aufgaben:

a) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden,

b) die Ausübung des Reit- und Fahrsports,

c) die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen

d) gegenseitiger Erfahrungsaustausch,

e) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in seiner Jugendabteilung mit dem Ziel: Sie in besonde-rer Weise im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern, ihnen die Möglichkeit für eine zweck-mäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reit- und Fahrsportes zu geben, ihnen durch gemeinsame Wanderritte und Fahrten das bessere Kennenlernen der engen und weiteren Heimt zu ermöglichen,

f) die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu för-dern.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsportes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vor-standes von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit ent-scheidet.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung zu beachten, die Anordnung des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen;

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt, der mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Jahresende durch Schreiben an den Vorstand er-folgen kann,

b) Tod,

c) Ausschluss

2. Die Mitglieder können aus folgenden Gründen durch Vorstand ausgeschlossen werden:

a) grobe Verletzung der Satzung,

b) vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit,

c) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.

In leichteren Fällen dieser Art kann der Vorstand auf ein befristetes Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur Höchstdauer von einem Jahr erkennen. Das Ruhen der Mitgliedschaft schließt das Verbot ein, vereinseigene Gebäude und An-lagen zu betreten und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

3. Gegen Entscheidungen des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und ein seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Je¬der von beiden kann den Verein allein vertreten.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederver-sammlung ein und leitet sie.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem Beisitzer (Techn. Leiter),

e) dem Beisitzer (Hallenleiter),

f) dem Schatzmeister,

g) dem Sportwart,

h) dem Turnierwart,

i) dem Jugendwart.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Auf Antrag von wenigstens drei stimmberechtigten Mitgliedern ist geheime Wahl durchzuführen.

4. In jedem Jahr scheidet ein Drittel des Vorstandes aus. Das erste Drittel der ausscheidenden Vorstandsmitglie-der wird durch Los ermittelt.

Der Jugendwart wird gemäß § 10 dieser Satzung gewählt.

5. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Lediglich ihre baren Auslagen werden vom Verein erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind in Höhe der gesetzlichen Grenzen zulässig (derzeit 500 € jährlich)

6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Bildung von etwaigen Ausschüssen. Er kann sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglie-der anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzen-den schriftlich verlangt.

Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom amtierenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.

8. Der Vorstand ist im Falle, dass eine Vereinsmannschaft den Verein bei einem Turnier vertritt, berechtigt, Reiter und/oder Pferde , die in der Mannschaft reiten bzw. gehen, aber nicht mehr bereit sind, für diesen zu starten, von der Teilnahme an Prüfungen der Kategorien C und B des betreffenden Turniers auszuschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfor-dert oder die Einberufung von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, vom amtierenden Vorsitzenden verlangt wird.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a) Die Wahl und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen,

e) die Beschlussfassung über die Berufung der durch den Vorstand ausgeschlossenen Vereinsmitglieder.

Die Übernahme mehrerer Ämter im Vorstand ist grundsätzlich möglich.

4. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-ben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. Satzungsänderun-gen bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

5. Die Übernahme mehrerer Ämter im Vorstand ist grundsätzlich möglich.

6. Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Ein-berufung kann durch schriftliche Einladung der Mitglieder (an die zuletzt bekannte Adresse) aber auch durch fristgerechte Anzeige im lokalen Teil der Westfälischen Nachrichten (Lokalpresse) und/oder durch fristgerechten Aushang am frei zugänglichem „Schwarzen Brett“ des Vereines innerhalb seiner Reitanlage in 48268 Greven, Saerbecker Str. 188 erfolgen. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersen-dung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die schriftliche Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen An-schrift oder der E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Las-ten des Mitglieds. Maßgebend für die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die Einberufung sind die Zeitpunkte der Versendung bzw. der Veröffentlichung der Anzeige/des Aushanges. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem an-gesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird da- – durch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§ 10 Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern bis zu 21 Jahren zusammen.

2. Die Jugendabteilung wählt einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Jugendwart für die Dauer von 3 Jahren. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder im Alter von 10 bis 21 Jahren.

3. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.

4. Das Mindestalter des Jugendwartes ist 18 Jahre.

5. Der jeweils amtierende Reitlehrer kann nicht als Jugendwart gewählt werden.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einbe-ru¬fenen Mitgliederversammlung mit 1/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlos-sen wer¬den.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen an die Stadt Greven, die es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 21 AO im Sinne der Pflege und Förderung der Reiterei in Greven zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglie-der ist ausgeschlossen.

JUGENDORDNUNG des Reit- und Fahrvereins Greven e. V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die aktiven Mitglieder des Reit- und Fahrvereins Greven e.V. (im Folgenden abgekürzt mit RuFV), die noch nicht 27 Jahre alt sind, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendvorstandes sind die „Jugendorganisation des Reit- und Fahrvereines Greven e.V.“

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Jugendvorstand des RuFV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung des RuFV sind:

1. Die Förderung und Sicherung des Pferdesports und die Wahrung seines ideellen Charakters.

2. Die Entwicklung und Erschließung des Pferdesports zur Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, des kommunikativen Verhaltens und der sozialen Integration,

3. Die Anregung zum gesellschaftlichen Engagement und zur Auseinandersetzung mit aktuellen, gesellschaftlichen Entwicklungen

4. Die Förderung des Breiten- und Leistungssports der jugendlichen Mitglieder.

5. Die Vertretung der Interessen der Jugendlichen in der Vereinspolitik und kommunalen Jugend- und Sportpolitik.

§ 3 Organe

Organe der Jugendorganisation sind:

1. Die Jugendversammlung

2. Der Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des RuFV. Zu dieser werden alle Mitglieder der Jugendabteilung eingeladen.

2. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Jugendvorstandes.

b) Entgegennahme der Berichte und des Klassenabschlusses des Jugendvorstandes.

c) Verabschiedung des Haushaltsplanes.

d) Entlastung des Jugendvorstandes.

e) Wahl des Jugendvorstandes.

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3. Die ordentliche Jugendversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Diese wird mit einer Frist von zwei Wochen durch den Jugendwart*in oder seinen Stellvertreter*in unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am Schwarzen Brett in der Reithalle oder in Textform auf digitalem Weg einberufen.

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Der Jugendvorstand besteht aus

a) Jugendwart*in (Vorsitzende(r)) und max. zwei stellv. Jugendwart*in (stellv. Vorsitzende(r))

b) Kassenwart*in

c) Max. 5 Beisitzer*innen,

3. Der Jugendwart*in ist – vorbehaltlich einer einmaligen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung – Mitglied des Vereinsvorstandes und vertritt die Interessen aller jungen Menschen nach innen und nach außen.

4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt, Jugendwart*in sowie Stellvertreter*in werden für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Schriftführers*in und Kassenwart*in im Amt. Für Rücktritte außerhalb der Regel dürfen bis zur nächsten Wahl eine Vertretung einberufen werden. Die Neuwahl findet im Rahmen der nächsten Versammlung statt.

5. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, der Jugendvorstand muss aber mindestens zwei Mitglieder unter 18 Jahren haben.

6. Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.

Die Sitzung des Jugendvorstandes findet nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjungendvorstandes ist vom Vorsitzenden*in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§ 6 Änderungen der Jugendordnung

1. Änderungen an der Jugendordnung können im Rahmen der Jugendversammlung durch eine einfache Mehrheit (siehe §4) der anwesenden Vereinsmitglieder vorgenommen werden.